Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungenordnung
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- befehlen wir, daß obvermeldeten, so wol der meister, als der gesellen- und jungen-ordnungen, in allen ... puncten wuͤrcklich gelebt und nachgesetzt ... werden solle1687 Reyscher,Ges. XIII 656Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)