Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungenordnung

Jungenordnung

Lehrjungenordnung
  • befehlen wir, daß obvermeldeten, so wol der meister, als der gesellen- und jungen-ordnungen, in allen ... puncten wuͤrcklich gelebt und nachgesetzt ... werden solle
    1687 Reyscher,Ges. XIII 656