Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungenstand
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Stellung als Lehrjunge im Handwerksbetrieb
vgl.
Jünger (I),
Jüngerstand
- wann ihn sein vatter aber zu den gesellen will gehen lassen, solle er ihne zuvor durch die kertzenmaister vom jungenstand frey sprechen lassen1717 Reyscher,Ges. XIII 1091Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)