Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungenstand

Jungenstand

Stellung als Lehrjunge im Handwerksbetrieb
  • wann ihn sein vatter aber zu den gesellen will gehen lassen, solle er ihne zuvor durch die kertzenmaister vom jungenstand frey sprechen lassen
    1717 Reyscher,Ges. XIII 1091