Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungermannsgeld

Jungermannsgeld

  • ["als Gebührenpflichtiger ... hatte er nun als Aufnahme in die Gilde zu zahlen ... das sog.] jungermannsgeld [mit 10 Gulden. Die Meistersöhne waren frei vom Leichentragen bei Beerdigungen und vom] jungermannsgeld"
    1754 UpstalsbBl. 7 (1917/18) 51