Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungermannsgeld
Artikel davor:
Jungentisch
Jungenwachs
Jungenzehnt
Jungenzubringer
Jünger
Jüngerin
Jüngerjüngste
Jüngerladenmeister
Jungerlein
Jungermann
Jungermannsgeld
- ["als Gebührenpflichtiger ... hatte er nun als Aufnahme in die Gilde zu zahlen ... das sog.] jungermannsgeld [mit 10 Gulden. Die Meistersöhne waren frei vom Leichentragen bei Beerdigungen und vom] jungermannsgeld"1754 UpstalsbBl. 7 (1917/18) 51