Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungferschaft
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Jungfernlakai
Jungfermädchen
Jungfernmagd
Jungfernräuber
Jungferrecht
Jungferschaft
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I
von einer geschlechtlich unberührten Person, auch von einem Mann
- wenn die braut in der jungferschaft des bräutigams irret, so scheinet ihr die macht abzutreten nicht zuzukommen1709 Titius,GeistlR. 649Faksimile (ca. 145 KB)
- die jungferschafft, welche ... für einen theil des heyrat-guts geachtet wird1728 Leu,EidgR. II 778Faksimile - in Google Books
- morgengabe ... [als] geschenke oder eine vergeltung der genommenen jungferschaft1762 Wiesand 757Faksimile - in Google Books
II
von neuen Sachen
- he heft dem dinge de junfernshup benaumen: er hat die sache zu allererst genutzet1756 Strodtmann 97Faksimile - in Google Books