Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungfrauehre

Jungfrauehre

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  • einer wirt beschuldigt, er sall der dirn ire junkfrauschaft genommen haben. seintmal das die schult on volkomen gezeugnus, auch on handhaftiger tat vorbracht ist, und er darzu nein spricht, darf er den verrechten mit seins selbst hand auf den heiligen, als recht ist, das er der dirn ire junkfrauere nicht beraubt hat
    15. Jh. LeipzigSchSpr. 278