Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungherrnpfründe

Jungherrnpfründe

vertrags- oder stiftungsmäßig einem Junker zukommender Lebensunterhalt
  • vmb ein taegliche jungkherrn-pfründe die seu mir ... verschriben habnt czu leibgeding
    1380 SeitenstettenUB. 387