Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jungzehnte
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Jungwaise
Jungweib
Jungwildbret
jungwitzig
Jungzechmeister
Jungzehnte
Zehnt von jungen Tieren und von Schmalsaat
vgl.
Jugendgeld,
Kleinzehnt
- daz ich einen dritteil der zehenden ... kornzehenden, hoͤzehenden und jungzehenden, mit allen dingen so dar zů hoͤrent, han1322 FRBern. V 269Faksimile - digitalisiert im Rahmen von e-rara.ch
- decimis minutis seu nascentium, dictis vulgariter jungizehenden1338 FRBern. VI 417Faksimile - digitalisiert im Rahmen von e-rara.ch
- das die da keinen hoewzehenden geben súllent wan iungenzehendenum 1350 Luzern/GrW. I 16Faksimile (ca. 216 KB)
- [es soll auch] aller klain oder jungzehend nicht mer geben werden1525 ActaTir. III 44
- dieweil ... der ... klein oder jungizehenden ... einem twingherren ... gehörig1587 ArchBern 37 (1944) 435