Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Junkerdiener
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Junkerdiener
Bediensteter bei Hof (II 9)
- B.W. alter junkerdiener, bittet, weil er alt und schwach wird, daß er mit dem reisen verschonet und im hoflager verbleiben möge1662 ProtBrandenbGehR. VI 606
- 1677 CCMarch. IV 5 Sp. 5
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- SchweizId. XIII 205
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