Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Junkerdienst
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Junkerdienst
Dienstleistung beziehungsweise Abgabe an einen Junker (V) als Lehnsherrn
- do aber einem vnterthanen vnter seiner herrschafft zu wohnen nicht gelegen sein wolte, so soll ihme seine besserung zu suchen, so weit er sein erbe vorwehnet mit einer andern tuͤglichern personen wieder vorerbet, der seinen juncker-dienst vnd zinse verrichten kann, nicht geweigert werden1561 CCMarch. V 1 Sp. 42Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin