Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Junkergroßvater
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Junkergroßvater
Großvater eines Adligen (Junker V)
- alle ... schulden, welche sie [die Untertanen] meinem anherren junkergrossvatern, junkervater und mir ... zu thun schuldig gewesen ... [habe ich, Graf v. Bodman] geschenkt und nachgelassen1637 SchrBodensee 27 (1898) Anh. 356