Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jurisdiktionsherr

Jurisdiktionsherr


I Landesfürst als Träger der Gerichtsgewalt (II) 
  • weilen wir, als der landesfürst, eigentlich jurisdictionsherr seind und uns dafür geachtet wissen wollen
    1716 ActaBoruss.BehO. II 317
  • in diesem reichshof ... ist zwar das hochgräfliche hauß als jurisdictionsheer berechtiget
    1769 Widnau 279
II jeder mit der Gerichtsbarkeit Belehnte (oder Pächter), auch ohne eigene Ausübung derselben, wie Jurisdiktioninhaber 
  • welcher malefiz und hohen criminal jurisdiction auch mancher reichs cavalier in seinen unmittelbaren ritterguͤthern misset, ... in civilibus [doch] alleiniger jurisdiktions herr ist, ... und doch deßwegen keinem landesfuͤrsten unterworfen gewesen
    1712 Mader,ReichsrMag. IV 520
  • unsere justitz-collegia [sollen] ... von den jurisdictionsherren selbst die berichte erfordern
    1714 CCMarch. II 1 Sp. 557
  • [ein] richter, er mag von e.k.m. oder von denen adelichen jurisdictionsherren bestellet sein
    1739 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 716
  • in den jurisdictionen aber geschiehet solches vom jurisdictions-herrn 
    1773 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 659
  • in gegenden, wo es an tauglichen subjekten zur uebernehmung der einzelnen gerichtsverwaltungen mangelt, muͤssen die jurisdictions-herren zur bestellung eines gemeinschaftlichen gerichtshalters sich vereinigen
    1794 PreußALR. II 17 § 80
unter Ausschluss der Schreibform(en):