Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jurisdiktionsherr
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Jurisdiktionsgerichtsschreiber
Jurisdiktionsgesessene
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Jurisdiktionsgrenze
Jurisdiktionsgrundsatz
Jurisdiktionshandlung
Jurisdiktionsherr
I
Landesfürst als Träger der Gerichtsgewalt (II)
bdv.:
Jurisdiktionalherr
vgl.
Gerichtsherr (I)
- weilen wir, als der landesfürst, eigentlich jurisdictionsherr seind und uns dafür geachtet wissen wollen1716 ActaBoruss.BehO. II 317
- in diesem reichshof ... ist zwar das hochgräfliche hauß als jurisdictionsheer berechtiget1769 Widnau 279
II
jeder mit der Gerichtsbarkeit Belehnte (oder Pächter), auch ohne eigene Ausübung derselben, wie Jurisdiktioninhaber
- welcher malefiz und hohen criminal jurisdiction auch mancher reichs cavalier in seinen unmittelbaren ritterguͤthern misset, ... in civilibus [doch] alleiniger jurisdiktions herr ist, ... und doch deßwegen keinem landesfuͤrsten unterworfen gewesen1712 Mader,ReichsrMag. IV 520Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- unsere justitz-collegia [sollen] ... von den jurisdictionsherren selbst die berichte erfordern1714 CCMarch. II 1 Sp. 557Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [ein] richter, er mag von e.k.m. oder von denen adelichen jurisdictionsherren bestellet sein1739 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 716
- in den jurisdictionen aber geschiehet solches vom jurisdictions-herrn1773 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 659Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- in gegenden, wo es an tauglichen subjekten zur uebernehmung der einzelnen gerichtsverwaltungen mangelt, muͤssen die jurisdictions-herren zur bestellung eines gemeinschaftlichen gerichtshalters sich vereinigen1794 PreußALR. II 17 § 80