Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Juristenfakultät
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die an einer Universität zum juristischen Unterricht berechtigten Personen, hier als Rechtsbelehrungsorgan im Gerichtsgang
vgl.
Oberhof (II)
- da ists an dem, das durch den gerichtsschreiber ides mahl dasjenige, so bey einem idern peinlichen gericht und actu furgelauffen und doch an die juristenfacultet zu erlangung derselben rechtsbelerung geschrieben, nicht in das prothocoll, wie doch von ihm ad cohaerentiam notwendig het beschehen sollen, verzeichnet worden ist. sollen nun die acta cohaeriren und volkommen uberschickt werden, so hielte ichs ... darfur, es wolten bey einem idern actu entweder solche schreyben beygelegt oder nachmals der inhalt derselben darbey prothocollirt und das daruf idesmahls des proceß halber vor rechtsbelerung erfolgt ... auch beigefugt sein1595 ArchZ. 53 (1957) 23