Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Justizunterbehörde
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Justizunterbehörde
- die regierungen sind ... befugt, in angelegenheiten ihres ressorts auch den justiz-unterbehoͤrden auftraͤge zu machen1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 701Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin