Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Juwel
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Edelstein, Perle, Schmuckstück
- in diese banc van leeninge kann ein ieder ... kleider, kaufmannschaften, guͤter, gold- und silberwerk, leinen und wollen, juwelen, kupfer, zinn und andere sorten hausrath bringen, um dasselbe zu versetzen oder geld darauf zu leihen vor1765 HambGSamml. I 517
- unter juwelen sind auch perlen und andre kostbare steine, welche zur pracht getragen werden, mit begriffen1794 PreußALR. I 2 § 21
- juwelen- ... händler ... denen juwelen ... zum kaufe von jemanden angeboten werden, welcher, nach den umständen zu schließen, davon nicht der eigenthümer ... seyn kann ... sind verbunden, die sache und den verkäufer anzuhalten1803 Kropatschek,KKGes. XVII 616Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)