Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kabelhaus

Kabelhaus

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vgl. Braukabel
  • als obgedacht, seynd die gerechtsame der häuser zweyerley, zur befugniß und beschwerniß. haben nun jene einen brau-kabel, so haben diese eine dienst und frohn-kabel, und werden nach solcher reihe kabel-häuser genannt
    1722 Beier,HdwLex. 204
  • 1741 Frisch I 503