Kämmereiausgabe
Kämmereiausgabe
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die zweyte classe der kaͤmmerey-ausgaben begreift die ausgaben auf koͤnigl. verordnung außer dem rathhause1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 624 Faksimile
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kaͤmmereywirthschaft. in den preußischen staaten muͤssen in allen sowol unmittelbaren als mittelbaren staͤdten über ihre kaͤmmerey-einkuͤnfte und ausgaben ordentliche etats formirt und zur kammer eingesendet werden, die sie dann genehmiget, und auf 3 jahre beobachten laͤßt. sie sind der grund einer ordentlichen kaͤmmereywirthschaft1785 Fischer,KamPolR. III 131 Faksimile