Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kämmereiausgabe

Kämmereiausgabe

  • die zweyte classe der kaͤmmerey-ausgaben begreift die ausgaben auf koͤnigl. verordnung außer dem rathhause
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 624
  • kaͤmmereywirthschaft. in den preußischen staaten muͤssen in allen sowol unmittelbaren als mittelbaren staͤdten über ihre kaͤmmerey-einkuͤnfte und ausgaben ordentliche etats formirt und zur kammer eingesendet werden, die sie dann genehmiget, und auf 3 jahre beobachten laͤßt. sie sind der grund einer ordentlichen kaͤmmereywirthschaft
    1785 Fischer,KamPolR. III 131