Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kämmereivermögen

Kämmereivermögen

  • circulare ... daß bey besetzung der prediger-stellen ... die introductions-kosten, aus dem kirchen- und kaͤmmereyvermoͤgen ... bezahlet werden sollen
    1772 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 489
  • das kaͤmmereivermoͤgen der stadt steht unter der verwaltung des magistrats
    1794 PreußALR. II 8 § 138
  • was ... eigentliche staͤdteschulden sind, welche ... das caͤmmereyvermoͤgen im engen sinne betreffen
    1797 Rabe,PreußG. IV 245
  • muß jeder schade, welcher den [bei Gericht] zur verwahrung niedergelegten sachen ... zugefügt wird, den deponenten, in städten aus dem cämmerei-vermögen ... vergütet werden
    1817 CSax. I 1536
  • das staͤdtische gemeinde- oder caͤmmerei-vermoͤgen 
    1823 GesAnhBernb. III 538
  • als die boͤrde von der stadt getrennt und fuͤr die erstere besondere verwaltungsbeamte ernannt wurden, ist das vorhandene kaͤmmerei-vermoͤgen der letztern verblieben
    1825 Geck,Soest 187
  • 1828 Weber,SachsKR. II 2 S. 660
unter Ausschluss der Schreibform(en):