Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kämmereivorwerk

Kämmereivorwerk

  • die kämmereivorwerker und übrige pertinentien, deren jährlicher ertrag sich 100 rthlr. und drüber beläufet, müsset ihr [Kriegs- und Domänenkammer] nicht vor euch verpachten
    1748 ActaBoruss.BehO. VII 678
  • 1751 NCCPruss. I 964
  • diese [weideplaͤtze] muͤssen ... wenn sie von den kaͤmmereyvorwerken nicht gebraucht werden ... verpachtet werden
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 586
  • 1800 NCCPruss. X 2957