Kämmereiwirtschaft
Kämmereiwirtschaft
Verhältnisse einer Kämmerei (I)
-
kaͤmmereywirthschaft. in den preußischen staaten muͤssen in allen sowol unmittelbaren als mittelbaren staͤdten über ihre kaͤmmerey-einkuͤnfte und ausgaben ordentliche etats formirt und zur kammer eingesendet werden, die sie dann genehmiget, und auf 3 jahre beobachten laͤßt. sie sind der grund einer ordentlichen kaͤmmereywirthschaft1785 Fischer,KamPolR. III 131 Faksimile