Kämmerer, 1Kammerer

Vorsteher einer fürstlichen Kammer (III 1, 2 oder IV); Schatzkämmerer
einer, der Dienst bei der Person eines Fürsten versieht
    in Glossen (eines der vier alten Hofämter?)
    altes Hofamt, seit dem 13. Jh. erbliches Reichslehen in territorialer Verbindung mit dem Markgrafentum Brandenburg, seit 1356 reichsgrundgesetzlich anerkannt (Goldene Bulle); Erzamt
    bei feierlichen Gelegenheiten (zB. Krönungsmahl) ein hoher weltlicher Würdenträger; Ehrenamt
    höhere Hofwürde (in verschiedenen Territorien)
    Titel; kaiserlicher Kämmerer
    wie Kammerdiener (II 1 oder 2)
Einnehmer, Verwalter; Vorsteher
    Einnahme und Verwaltung von fürstlichen Einkünften
    Vorsteher eines Amts
    einer kirchlichen Gemeinschaft
      bei einem Bischof
      bei einem Dom- oder Stiftskapitel (Kapitelwürde)
      bei der niederen Geistlichkeit
      bei einem Kloster
      bei einer religiösen Bruderschaft
      beim Deutschen Orden
    im städtischen Bereich; in manchen Fällen auch mit anderen Aufgaben betraut
      allgemein einer Stadt, eines Dorfes
      insbesondere bei den Bürgerschaften Rigas
      in Galizien
im Gerichtswesen
    Richter einer Kammer (XI 1 b)
    (ältester) Richter des Kirchspielgerichts in Fehmarn
    Vorsitzer (Mitglied) eines Kämmereigerichts
    Bediensteter, der für gerichtliche Vorladung und Pfändung sorgt
    bei den Magdeburger Schöffen
    Vorsitzender des bischöflichen Kämmereigerichts in Speyer
wie Ammann
zum Hofdienst herangezogener Handwerker
ländlicher Vorarbeiter
Verwalter der geldlichen Angelegenheiten der Wasserschaften
übertragen von I und II 1
Familienname