Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kämmererstelle

Kämmererstelle

  • oJ. KämmererAlmanach 162
  • daß die personen, welche kein besonders ausgedrucktes amt und stelle haͤtten, den rang nach ihren obhabenden cammerer- und truchsessenstellen nehmen sollen
    oJ. Pfalz/Moser,Hofr. II 235