Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kämmerertaxe

Kämmerertaxe

  • [der Oberstkämmerer beantragt, ihm] für das schreiben, einbinden aller vorbesagten inventarien und zugleich für seine bemühung eine ganze cammererntax [zu bewilligen]
    1773 JbKunsthistKaiserh. 24 (1903) p. 64