Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kämpficht
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fähig zum Kampf
- ez enchomt niht rehte deheinem vngelertem chnehte, vehten angestliche vmbe daz hovbt vor dem riche wider einen wolgelerten man, der kemfte ist vnt wol vehten chan, der wurde da sigelos gesehen13. Jh. Grimm,AltdW. III 215
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