Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kästchen
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, n.
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dim. zu Kasten (I)
in rechtlicher Beziehung belegt als Behältnis für Gegenstände, die im Rechtsleben relevant sind (Reliquien, Siegel, 1Urkunden ua.)
in rechtlicher Beziehung belegt als Behältnis für Gegenstände, die im Rechtsleben relevant sind (Reliquien, Siegel, 1Urkunden ua.)
- 1428 DOrdGrÄmterb. 388 [Reliquie]
- in demselben kasten sal eyn besundern ingeschlossen angehaft kestchen [sin], dor inn sal behalten sin der von G. gros ingesigel, priuilegien und heymlichkeit1488 ZHessG. 1 (1837) 224
- sodann giengen die churfuͤrsten und gesandte in das conclave, woselbst die statt-thor-schluͤssel in zweyen kaͤstgen waren1764 Moser,StaatsR. II 391Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- um 1781 SchatzverzeichnKlMainz 54 [Reliquie]
- die reichsinsignien ... bestehen ... in der reichskrone, ... einem goldnen kästchen mit reliquien des bluts des h. Stephan1804 Gönner,StaatsR. 112Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die finger wurden dabey [Eidesleistung] auf ein kästchen ... gelegt, worin reliquien enthalten waren1823 ZLübG. 40 (1960) 74
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