Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): käufig
Artikel davor:
Kaufhausordnung
Kaufhausrodel
Kaufhausschreiber
Kaufhausverwalter
Kaufhausverweser
Kaufheller
Kaufherkommen
Kaufherr
Kaufherrenmeister
Kaufhof
käufig
, adj.
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I
von einem Kaufgegenstand: gut verkäuflich
- die winsticher ..., wo su wissent win, die koiffig sint, da sollent su die koufflut hinwisen1498? SchlettstStR. 1019Faksimile (ca. 67 KB)
- die weiber thůn wie ein roßthuͤscher, wan ein pferd kein schwantz het, so binden sie im einen yn, der macht es dan keuffig1522 Pauli,Schimpf(Bolte) I 250
- welche visch ... nit käuffig noch kaufmannsguet befunden werden, [sind in d. Rhein zu werfen]1616 NeuenburgStR. 113Faksimile (ca. 139 KB)
II
von einem Menschen: kauflustig
- ob ein vogt synen vogtkinderen iren glegen gut welte verkouffen und aber er ... desselben guts gnoß und köuffig ist, so soll er die vogti, untz er den kouff tut, uffgeben1588 SGallenOffn. II 445Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"