Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaffeebohne

Kaffeebohne

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  • daß bey den oͤffentlichen, sonst freyen jahrmaͤrckten keine caffée-muͤhlen, noch caffée-bohnen zum feilen kauf gebracht ... werden sollen
    1770 Cramer,Neb. 103 S. 413