Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaffeehandel

Kaffeehandel

  • daß ihm ... möge ... erlaubet werden, den kaffeehandel ... führen zu dürfen
    1768 ZDKulturg.2 4 (1875) 762
  • soll der caffeehandel außer landes nur allein denen im lande wohnenden kaufleuten ... vorbehalten bleiben
    1781 NCCPruss. VII 72
  • welcher ... rohen und ungebrannten kaffe unter einem pfunde verkauft ... soll von jedem loth, so er unter einem pfunde verkauft, zum erstenmal in 2 fl., zum zweytenmal in 4 fl., zum drittenmal in 6 fl. verfaͤlligt, und bey dem drittenmal zugleich alles uͤbrigen erlaubten kaffe-handels verlustig erklaͤrt [werden]
    1782 WeistNassau II 244