Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaffeehandel
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Kaffeehandel
- daß ihm ... möge ... erlaubet werden, den kaffeehandel ... führen zu dürfen1768 ZDKulturg.2 4 (1875) 762
- soll der caffeehandel außer landes nur allein denen im lande wohnenden kaufleuten ... vorbehalten bleiben1781 NCCPruss. VII 72Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- welcher ... rohen und ungebrannten kaffe unter einem pfunde verkauft ... soll von jedem loth, so er unter einem pfunde verkauft, zum erstenmal in 2 fl., zum zweytenmal in 4 fl., zum drittenmal in 6 fl. verfaͤlligt, und bey dem drittenmal zugleich alles uͤbrigen erlaubten kaffe-handels verlustig erklaͤrt [werden]1782 WeistNassau II 244Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)