Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kahngeld
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- soll das bishero gewoͤhnliche kahngeld ... gaͤntzlich aufgehoben ... werden1724 CCMarch. IV 1 Sp. 442Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1740 CCMarch. Cont. I 369
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- kahn-geld. dasjenige geld, welches die fluß-kaͤhne fuͤr das aufziehen der bruͤcken entrichten muͤssen1775 Adelung II 1465Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sollen ... kahngelder bey allen transporten ... erlegt werden1799 NCCPruss. X 2305Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
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