Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kahngeld

Kahngeld

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  • soll das bishero gewoͤhnliche kahngeld ... gaͤntzlich aufgehoben ... werden
    1724 CCMarch. IV 1 Sp. 442
  • 1740 CCMarch. Cont. I 369
  • kahn-geld. dasjenige geld, welches die fluß-kaͤhne fuͤr das aufziehen der bruͤcken entrichten muͤssen
    1775 Adelung II 1465
  • sollen ... kahngelder bey allen transporten ... erlegt werden
    1799 NCCPruss. X 2305