Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaiserrichter

Kaiserrichter

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  • an die kammer wegen hrn. kaiserrichters entlohnten geldern consens zu assecuriren
    1634 MittNordbExk. 22 (1899) 211
  • der kaiserrichter bringt vor, weil sein vorfahre ... kaiserrichter allhier selig, das judengeld ... genossen ... verlange er dass ihm solches ebenso ... verliehen werde
    1673 ZMährSchles. 8 (1904) 310
  • 1717 Hübner,ZtgLex.8 876
  • kayser-richter ist in denen koͤniglichen staͤdten in Boͤhmen und Maͤhren derjenige, so in des kaysers als boͤhmischen koͤnigs namen im magistrate praesidiret und achtung giebt, daß nichts gegen das kayserliche interesse geschlossen werde
    1737 Zedler 25 Sp. 350
unter Ausschluss der Schreibform(en):