Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaisertrauer

Kaisertrauer

  • die kaisertrauer, vermöge deren nach des kaisers tode nicht nur die fürsten eine hoftrauer anlegen, sondern auch in allen kirchen teutscher territorien auf landesherrlichen befehl das trauergeläute statt findet
    1804 Gönner,StaatsR. 432