Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kalandsgefälle

Kalandsgefälle

Einnahmen einer Kalandbrüderschaft 
  • der raht giebt auch künftig den zinß aus den also genannten calands-gefällen, jedoch daß die dohmkirche allhier in Cölln ihr jus praelationis an solchen calands-gefällen behalte
    1677 CöllnKons. 138