Kalbfleischtaxe
Kalbfleischtaxe
vgl.
Kalbfleischsatzung
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ihnen [den fleischhauern] gestattet wird, das pfund beider gattungen [von kalbfleisch] um 3 kr. über die kalbfleischtaxe verkaufen zu können1806 Kropatschek,KKGes. 21 S. 436