Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kalb(s)fell

Kalb(s)fell

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I als Handelsware
II als geopferter Gegenstand
  • [Eintrag in einer Kirchenrechnung:] von einer andächtigen person wird ein kalbsfell geopfert, wert 25 kreuzer
    1685 OstbairGrenzm. 3 (1959) 148
III Bezeichnung für militärische Werbetrommel
  • das kalbfell rumpeln hören
    1602 DWB. V 58
  • wer vater und mutter nicht hat folgen wollen / der nahm einen ducaten / und folgete einem kalbsfelle 
    1663 Schuppius 335
  • zum kalbsfell schwören
    1781 Schiller, Räuber I 2
IV Bezeichnung für ein Dekret Kaiser Karls V. vom 11. April 1515
vgl. Kalbbuch
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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