Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kalk

Kalk


I Bestimmungen über das Brennen und Löschen von Kalk

I 1 Recht, Kalk zu brennen
  • in Sachsen ... steht das recht, kalksteine zu graben und kalk zu brennen, den vasallen und grund-herren zu
    1784 Krünitz,Enzykl. 32 S. 739
  • die vorzüglichen feld-servituten sind: ... steine zu brechen, sand zu graben, kalk zu brennen
    1811 ÖstABGB. § 477
I 2 Verbot, Kalk zu brennen
  • durch ein reskript vom 12. januar 1760 ... wurde verboten, daß bei 10 rthlr. strafe fuͤr jeden scheffel kein kalk zum duͤnger und ackerbau gebrannt und verkauft werden solle
    1808 Krug,StaatswPreuß. 226
I 3 Art, Kalk zu brennen
  • die bau-ordnung bestimmt wegen des kalchs dreyerley: wie die kalchsteine beschaffen und zum brennen vorbereitet seyn muͤssen ... wie der kalch zu guter wehrschaft und kaufmannsgut gebrannt werden soll
    1815 WirtRealIndex II 413
I 4 Abgabe von gebranntem Kalk
  • daß ihr [die unterthanen] ... von allen dem kalch / so gebrennt wird / zu unsern kayserl. und andern hoffgebaͤuen ... die zehende muth ... oder ... die 20ste muth ... abzufuͤhren schuldig seyn
    1694 CAustr. I 638
  • von denen nicht zu eigenem beduͤrfniß gebrannten, sondern verkauften ziegeln und kalk ... ist die handlungsaccise nicht zu geben
    1793 Schwarz,LausWB. III 152
I 5 Abgabe von gelöschtem Kalk
  • von einem zentner kalch abzulöschen [soll gegeben werden] 4 pfennig
    1589 ElsWB. I 434
II Bestimmungen über Vertrieb (Kauf und Verkauf) von Kalk

II 1 bei Kalküberlassung im Kalkhof 
  • [soll der kalkschreiber] niemand einigen kalk zukommen ... lassen, er bringe denn ein zeichen, so anno 1692 gebrannt, nebst einem zettel von des protempore verwaltenden herrn ... hand
    1695 HambGSamml. II 55
II 2 marktpolizeiliche Vorschriften

II 2 a für Kauf
  • das ... nyemant kain kalick, den man zu markt füret, kaufen soll, es sey dan ein nemlicher kauf von den geschworen messern des kalks darumb gemacht
    1502 NjblFrkG. 10 (1915) 74
II 2 b für Verkauf
  • daß ein muth hieher bringenden kalch pr. 5. fl. ... mit leidentlichen gewinn allhier zu Wienn verkaufft werden koͤnne
    1687 CAustr. I 640
  • der seinen kalch nicht ... auff den gewöhnlichen marckt zu maß fuͤhrete / sondern solchen ... auff der strassen ... verkauffte / dem solle roß und wagen sambt dem ... kalch ... confiscirt ... werden
    1694 CAustr. I 639
  • durch ein reskript vom 12. januar 1760 ... wurde verboten, daß bei 10 rthlr. strafe fuͤr jeden scheffel kein kalk zum duͤnger und ackerbau gebrannt und verkauft werden solle
    1808 Krug,StaatswPreuß. 226
II 3 beim Stapelrecht als Stapelgut
II 4 insbesondere Maßbestimmungen
  • es soll ... aller kalch in einem gleichen landmeß verkauft werden
    1815 WirtRealIndex II 413
III Gebrauch (bzw. Mißbrauch) von Kalk bei verschiedenen Anlässen

III 1 bei Folterung
  • seindt nachfolgendte persohnen in gefenkhnussen ... mit einem wannen baadt von siedheißen wasser mit kalch, salltz, pfeffer ... zugerichtet ... vnd ... verbrent worden
    1631 Leitschuh,HexwFranken 59
III 2 bei Bestattung von Pestleichen
  • der totengreber soll ... die rechten tiefe graben und kalch gnug uff die cerpel schütten
    1519 KonstanzStat. 150
III 3 als verbotener Weinzusatz
  • eyn gebot machen und ... virkunden ... daz nyemant ... keynen kalg ... in keynen win ... me dun sulde
    1419 Erler,Ingelh. III 46
  • wo auch hinfuͤro einiger kauffmann, schiff- oder fuhrmann ... den wein mit kalck ... faͤlschen wuͤrde
    1577 RPO. 1577 S. 386
IV sonstiges

IV 1 nicht zur Fahrnis gehörig
  • abgeschlagenes zimmerholz zaunholz, stain und kalch so zu erbawung eines hauses hierzu gebracht ... das ist nicht varnuß
    16. Jh. OÖsterr./ZRG.2 Germ. 23 (1902) 280
IV 2 als Gemeindenutzung
  • sollen ... ihnen [den Ungehorsamen] ... alle bürgerliche beneficia als: brand, visier, leutgeben, ziegl, kalk, holz ... denegirt ... werden
    1668 MHungJurHist. V 2 S. 270
IV 3 als Regal
  • kalk ... sobald ... nicht durch regulären bergbau gewonnen ... zu den regalien keineswegs zu rechnen
    1804 Gönner,StaatsR. 762
IV 4 (bei Lohnzahlung) beim Verladen beziehungsweise Transport
  • zal men nemen te scroedeghelde ... van korne, van steen, van kalc ... dat men vorder draghet dan vors. es daeraf zal men gheven weselic loen na dat die gang verre es
    1397 BredaHeerlRbr. I 356
IV 5 Abgabe bei Erbschaft
  • von ... besonders vererbten sachen werden ... besondere ... angemessene zinsarten entrichtet z.b. ... von ziegelhuͤtten gewisse ... tonnen kalks 
    1788 Thomas,FuldPrR. I 267
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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