Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kalk
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I 1
Recht, Kalk zu brennen
- in Sachsen ... steht das recht, kalksteine zu graben und kalk zu brennen, den vasallen und grund-herren zu1784 Krünitz,Enzykl. 32 S. 739
- die vorzüglichen feld-servituten sind: ... steine zu brechen, sand zu graben, kalk zu brennen1811 ÖstABGB. § 477Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
I 2
Verbot, Kalk zu brennen
- durch ein reskript vom 12. januar 1760 ... wurde verboten, daß bei 10 rthlr. strafe fuͤr jeden scheffel kein kalk zum duͤnger und ackerbau gebrannt und verkauft werden solle1808 Krug,StaatswPreuß. 226Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 3
Art, Kalk zu brennen
- die bau-ordnung bestimmt wegen des kalchs dreyerley: wie die kalchsteine beschaffen und zum brennen vorbereitet seyn muͤssen ... wie der kalch zu guter wehrschaft und kaufmannsgut gebrannt werden soll1815 WirtRealIndex II 413Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
I 4
Abgabe von gebranntem Kalk
- daß ihr [die unterthanen] ... von allen dem kalch / so gebrennt wird / zu unsern kayserl. und andern hoffgebaͤuen ... die zehende muth ... oder ... die 20ste muth ... abzufuͤhren schuldig seyn1694 CAustr. I 638Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- von denen nicht zu eigenem beduͤrfniß gebrannten, sondern verkauften ziegeln und kalk ... ist die handlungsaccise nicht zu geben1793 Schwarz,LausWB. III 152Faksimile (ca. 125 KB)
I 5
Abgabe von gelöschtem Kalk
- von einem zentner kalch abzulöschen [soll gegeben werden] 4 pfennig1589 ElsWB. I 434
II 1
bei Kalküberlassung im Kalkhof
- [soll der kalkschreiber] niemand einigen kalk zukommen ... lassen, er bringe denn ein zeichen, so anno 1692 gebrannt, nebst einem zettel von des protempore verwaltenden herrn ... hand1695 HambGSamml. II 55Faksimile - in Google Books
II 2 a
für Kauf
- das ... nyemant kain kalick, den man zu markt füret, kaufen soll, es sey dan ein nemlicher kauf von den geschworen messern des kalks darumb gemacht1502 NjblFrkG. 10 (1915) 74
II 2 b
für Verkauf
- daß ein muth hieher bringenden kalch pr. 5. fl. ... mit leidentlichen gewinn allhier zu Wienn verkaufft werden koͤnne1687 CAustr. I 640Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- der seinen kalch nicht ... auff den gewöhnlichen marckt zu maß fuͤhrete / sondern solchen ... auff der strassen ... verkauffte / dem solle roß und wagen sambt dem ... kalch ... confiscirt ... werden1694 CAustr. I 639Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- durch ein reskript vom 12. januar 1760 ... wurde verboten, daß bei 10 rthlr. strafe fuͤr jeden scheffel kein kalk zum duͤnger und ackerbau gebrannt und verkauft werden solle1808 Krug,StaatswPreuß. 226Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II 3
beim Stapelrecht als Stapelgut
- nemen scal ... calc ... behalven thad to schepen scal, leggen uppen then werthere benethen ther brugge1303/08 BremRQ. 59 (nr. III 11)Faksimile - digitalisiert von der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen
- 1541 Dordrecht/Gönnenwein,Stapelr. 140
II 4
insbesondere Maßbestimmungen
- es soll ... aller kalch in einem gleichen landmeß verkauft werden1815 WirtRealIndex II 413Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
III 1
bei Folterung
- seindt nachfolgendte persohnen in gefenkhnussen ... mit einem wannen baadt von siedheißen wasser mit kalch, salltz, pfeffer ... zugerichtet ... vnd ... verbrent worden1631 Leitschuh,HexwFranken 59
III 2
bei Bestattung von Pestleichen
- der totengreber soll ... die rechten tiefe graben und kalch gnug uff die cerpel schütten1519 KonstanzStat. 150
III 3
als verbotener Weinzusatz
- eyn gebot machen und ... virkunden ... daz nyemant ... keynen kalg ... in keynen win ... me dun sulde1419 Erler,Ingelh. III 46
- wo auch hinfuͤro einiger kauffmann, schiff- oder fuhrmann ... den wein mit kalck ... faͤlschen wuͤrde1577 RPO. 1577 S. 386
IV 1
nicht zur Fahrnis gehörig
- abgeschlagenes zimmerholz zaunholz, stain und kalch so zu erbawung eines hauses hierzu gebracht ... das ist nicht varnuß16. Jh. OÖsterr./ZRG.2 Germ. 23 (1902) 280Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
IV 2
als Gemeindenutzung
- sollen ... ihnen [den Ungehorsamen] ... alle bürgerliche beneficia als: brand, visier, leutgeben, ziegl, kalk, holz ... denegirt ... werden1668 MHungJurHist. V 2 S. 270
IV 3
als Regal
- kalk ... sobald ... nicht durch regulären bergbau gewonnen ... zu den regalien keineswegs zu rechnen1804 Gönner,StaatsR. 762Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV 4
(bei Lohnzahlung) beim Verladen beziehungsweise Transport
- zal men nemen te scroedeghelde ... van korne, van steen, van kalc ... dat men vorder draghet dan vors. es daeraf zal men gheven weselic loen na dat die gang verre es1397 BredaHeerlRbr. I 356
IV 5
Abgabe bei Erbschaft
- von ... besonders vererbten sachen werden ... besondere ... angemessene zinsarten entrichtet z.b. ... von ziegelhuͤtten gewisse ... tonnen kalks1788 Thomas,FuldPrR. I 267Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte