Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kalkstein
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- 1695 HambGSamml. II 56
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- in Sachsen ... steht das recht, kalksteine zu graben und kalk zu brennen, den vasallen und grund-herren zu1784 Krünitz,Enzykl. 32 S. 739
- ist sie [die muthung] auf bloße steinarten, als ... kalkstein ... nicht nachgelassen1793 Schwarz,LausWB. III 325Faksimile (ca. 126 KB)
- vom kalkmaaß wird 1 prahm roher ungebrannter kalkstein jetzt 300 cubikfuß oder 10 fuß laͤnge und breite und 3 fuß hoͤhe gerechnet1805 Berlin/Nelkenbrecher,MünzTschb. 43Faksimile - in Google Books
- die bau-ordnung bestimmt ... wie die kalchsteine beschaffen ... seyn muͤssen1815 WirtRealIndex II 413Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- die bau-ordnung bestimmt wegen des kalchs dreyerley: wie die kalchsteine beschaffen und zum brennen vorbereitet seyn muͤssen ... wie der kalch zu guter wehrschaft und kaufmannsgut gebrannt werden soll1815 WirtRealIndex II 413Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)