Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameradschaft

Kameradschaft

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I allgemein
  • cameradschaft machen, freundschaft machen, einerley geschäft gemeinschaftlich verrichten. so machen soldaten, handwerksgesellen, u.s.f. cameradschaft, wenn sie miteinander in gesellschaft reisen, ingleichen, wenn sie in einem zimmer wohnen und eine gemeinschaftliche haushaltung führen
    1774 Adelung I 1168
II mehrere Arbeiter, denen zusammen die Ausführung gewisser Arbeiten an einer bestimmten Stelle in der Bergwerksgrube übertragen ist
  • dass aus solchem ein quartierhaus ... erbauet, und die zimmer so adaptirt wurden, damit in jedwedem eine kameradschaft beisammen seyn könnte
    1718 MHungJurHist. V 2 S. 417
  • 1739 MansfeldBergbUB. 540
  • eine kameradschaft von 1 häuer, 1 haspelzieher, und 1 einfüller
    oJ. Veith,Bergwb. 283
III Gesellschaft zum Betrieb des Bäckergewerbes
  • soll ein jeder meister allein in seinem backofen backen, auch auf einen laden allein feihl haben. keiner soll sich mit einer cammerrathschafft vermengen, daß er mit ihm backen wollte
    18. Jh. MittDBöhm. 42 (1904) 508
IV
  • nennen sich die an einem orte befindlichen müllerbursche zuweilen eine cameradschaft, wofür bey andern handwerkern das wort brüderschaft üblicher ist
    1774 Adelung I 1168
V Zusammenschluß der Hofbläser nach Erlaß ihrer Privilegien im Reichstagsabschied von 1528
VI
Vereinigung der Burschen, der sie bis zu ihrer Heirat angehören
  • 2 mal wöchentlich, gew. dienstags und donnerstags, kommt irgend eine kameradschaft, ledige Burschen, zum besuch [in die Lichtstube]
    oJ. SchwäbWB. IV 174