Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralamt

Kameralamt

vgl. Kammeramt

I wie Kammeramt (I 2 a) 
II in Württemberg untere staatliche Finanzbehörde, seit 1807 an Stelle der ehemaligen Kellereien und geistlichen Verwaltungen, eine der sogenannten Spezialkassen
Sachhinweis: Reyscher,Ges. XVIII Einl. p. 45ff., bes. 49ff.
  • die kameralaemter haben die jahrs-bau-uiberschlaͤge und consignationen an den distrikts-baumeister einzusenden
    1815 WirtRealIndex I 136
  • die rittergutsbesitzer genießen, in hinsicht dieser gefaͤlle, die naͤmlichen vorzugsrechte, wie die koͤniglichen cameralaͤmter 
    1817 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 419
  • haben die cameralaͤmter die ausstaͤnde der zoll-, accise-, umgelds- and tax-verwaltungen ... in verwaltung zu uͤbernehmen
    1819 Reyscher,Ges. XVIII 75
  • die ... fuͤr die zukunft bestehenden 79 cameralaͤmter erhalten ... eine der verwaltung selbst und den verhältnissen der untertanen angemessene eintheilung der bezirke, welche ... mit der oberamts-eintheilung in uͤbereinstimmung gesetzt worden ist
    1819 Reyscher,Ges. XVIII 82
  • die accise-ober-einbringereien ... werden ... mit den cameralaͤmtern vereinigt
    1823 Reyscher,Ges. XVIII 189
  • 1832 Moser,LastWürt. 16
III sonstige Behörden für Kammersachen 
  • alle bey den churfl. kammeralämtern in I. sich befindende personen
    1802 PfalzbairHofKal. 120
  • erzherzog Ferdinand [machte ... den ständen das ansinnen] ... [es] sollten die steuern selbst unter der bedingung eingezogen werden, daß künftig hin die abgelösten kameralämter nicht ohne wissen und willen der landschaft neuerdings verpfändet werden sollten
    1807 Hormayr,SüddArch. I 91
IV Amt (Tätigkeit) beim Reichskammergericht, beziehungsweise Amtsstelle daselbst
  • ein praͤsentierter, der sein eidliches handgeloͤbniß bricht, ... kann ... auf bestaͤndig zu einem kameralamt fuͤr unfaͤhig erklaͤrt werden
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 143
  • die k.g.o. 1548 schloß die protestanten wieder von allen kameralaͤmtern aus
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 181
unter Ausschluss der Schreibform(en):