Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralbachaufseher

Kameralbachaufseher

amtlicher Aufseher über das Holzflößen
  • den gewerbern [wird] ... verboten ..., einiges holz ... vor der aufnahme und abzaͤhlung durch die cameral-bachaufseher zu verkaufen
    1791 Moser,ForstArch. IX 342