Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralbachaufseher
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Kameralbachaufseher
amtlicher Aufseher über das Holzflößen
- den gewerbern [wird] ... verboten ..., einiges holz ... vor der aufnahme und abzaͤhlung durch die cameral-bachaufseher zu verkaufen1791 Moser,ForstArch. IX 342