Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralbaulichkeit
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Kameralauslage
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Kameralbau
Kameralbaulichkeit
vgl.
Kameraleigentum
- der landesstelle hiermit aufzutragen, darüber zu wachen, daß die bau-direktion 1) alle bei ihr bereits vorfindige pläne und bruillons, von was immer für kameral-staats-güter- und bankaal-baulichkeiten, ... faszikelweise ... registriert aufbewahre1807 Kropatschek,KKGes. 23 S. 131Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)