Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralbaulichkeit

Kameralbaulichkeit

  • der landesstelle hiermit aufzutragen, darüber zu wachen, daß die bau-direktion 1) alle bei ihr bereits vorfindige pläne und bruillons, von was immer für kameral-staats-güter- und bankaal-baulichkeiten, ... faszikelweise ... registriert aufbewahre
    1807 Kropatschek,KKGes. 23 S. 131