Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralfinanzwissenschaft

Kameralfinanzwissenschaft

wie Kameralwissenschaft 
  • kammeral-finanzwissenschaft. diese lehrt die grundsaͤtze und mittel, die oͤffentlichen einkuͤnfte auf eine dem wohl des states zutraͤgliche weise zu erheben, zu verwalten und zu verwenden
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 499