Kameralfreiheit

Privilegien für die am Reichskammergericht Tätigen (auch deren Familien) beziehungsweise für die Prozeßparteien
  • auch an dem ort des kammergerichts selbst seynd die parthien und deren sollicitanten, ... der cameral-freyheiten nur alsdann faͤhig, wann sie sich einig und allein ... um rechtshaͤngiger sachen willen allda aufhalten
    1774 Moser,JustizVerf. II 574 Faksimile
  • es stehen ferner unter dem schutz und der gerichtsbarkeit des k.g. alle ehefrauen ... kinder ... bediente ... der kameralpersonen, und nehmen an den kameralfreyheiten ihren antheil
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 263 Faksimile
  • der holzanschneider, unter welcher rubrik noch heutzutage eine vormals bey dem stadt speyerischen holzmagazin gebrauchte person die kameralfreyheit genießt
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 263 Faksimile
  • 1804 Gönner,StaatsR. 514 Faksimile