Kameralfreiheit
Kameralfreiheit
Privilegien für die am Reichskammergericht Tätigen (auch deren Familien) beziehungsweise für die Prozeßparteien
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auch an dem ort des kammergerichts selbst seynd die parthien und deren sollicitanten, ... der cameral-freyheiten nur alsdann faͤhig, wann sie sich einig und allein ... um rechtshaͤngiger sachen willen allda aufhalten1774 Moser,JustizVerf. II 574 Faksimile
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es stehen ferner unter dem schutz und der gerichtsbarkeit des k.g. alle ehefrauen ... kinder ... bediente ... der kameralpersonen, und nehmen an den kameralfreyheiten ihren antheil1791 Malblank,Kanzleiverf. I 263 Faksimile
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der holzanschneider, unter welcher rubrik noch heutzutage eine vormals bey dem stadt speyerischen holzmagazin gebrauchte person die kameralfreyheit genießt1791 Malblank,Kanzleiverf. I 263 Faksimile
- 1804 Gönner,StaatsR. 514 Faksimile