Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralfron(de)

Kameralfron(de)

Dienstleistung für ein Kameralamt?
  • die gemeind ist überdies mit schweren kammeralfrohnden belegt, und muß jeder bürger ... ungemessene frohnden leisten
    1786 TrierChr. 10 (1914) 180
  • die ... ungemessenen hof-, kameral- und gutsherrlichen frohnen sollen in gemessene umgewandelt werden
    1831 Kurhessen/QStaatsR. 147