Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralfuhre

Kameralfuhre

Transport oder Fracht für eine Kammer (V 1) 
  • andere befreiungen sind aufgehoben ... 6. alle übrige kameralfuhren wie auch die mit geldremessen fuͤr aerarialkassen bestimmten ladangen, für welche die fuhrleute das weggeld zu entrichten haben
    1804 Kropatschek,KKGes. XIX 220