Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralfuß

Kameralfuß

staatliche Berechnungsgrundlage in der Finanzverwaltung (für Kriegssteuern, Besoldung usw.)
  • mit denenselben [buchhaltereyen] die correspondenz nach dem cameral-fuss zu unterhalten
    1762 Kretschmayr-Walter III 182
  • diejenige wenige competenzien, deren anschlag nach dem gewöhnlichen cameral-fuß berechnet werden
    1784 Reyscher,Ges. VIII 698
  • hat bei reduzirung des landkurrents auf den cameralfuß ein verstoß sich ereignet
    1788 HdbchÖstGes. XV 248