Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralglied

Kameralglied

Mitglied der herrschaftlichen Kammer (IV 2) 
  • wenn dero cammer director oder auch ein anderes cameral glied nur vor der dritten theil profit sich responsable machen wollte [hochfürstl. durchl.] solches offertum mit beeden händen sogleich annehmen könnten
    1736 Stern,JudSüß 244