Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameraljahr

Kameraljahr

Geschäftsjahr des Reichskammergerichts
  • der kammerrichter ... hat das recht 14 wochen in jedem vom september anfangenden kameraljahr zu verreisen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 63
  • daß das ... kameraljahr vom 1. sept. an gerechnet wird, welches den vortheil hat, daß zuweilen von einem oder dem andern die zweyjaͤhrigen ferien combinirt und zusammen genossen werden koͤnnen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 379