Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralmeierei

Kameralmeierei

zum Kammergut gehörig?
  • [der cameralmeier darf die domkapitularische mayerei] mit jener der hofkammer niemalen vereinigen, sondern im fall der annahme der letzterer er eo ipso der cameral-mayerey ... verlustet seyn ... solle
    1787 TrierChr. 3 (1907) 142