Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralöldatzadministration

Kameralöldatzadministration

  • um eines theils dem hiesigen handelsstande die entrichtung des kameral-dazes zu erleichtern, und andern theils die amtshandlung in der einhebung dieses gefaͤlls zu vereinfachen, dadurch aber diesen handlungszweig auf das moͤglichste zu beguͤnstigen, ist ... genehmigt worden, daß die dazgebuͤhr, welche bisher ... an die mit dem kammeralzahlamte vereinigt gewesene kammeraloͤhl-dazadministration entrichtet werden mußte, ... gleich bey der mautaͤmtlichen behandlung, an das hiesige k.k. hauptzollamt abgefuͤhret werden ... soll
    1795 Kropatschek,KKGes. V 111
unter Ausschluss der Schreibform(en):