Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralpflicht

Kameralpflicht

aus der Tätigkeit beim Reichskammergericht erwachsende Verpflichtung
  • [der] kammerrichter ... kann ... mitglied des ... johanniterordens seyn, nur daß einem solchen das votum obedientae, so weit es mit den kameralpflichten nicht bestehen kann, nachgelassen werden muß
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 170