Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralrechnungsinstruktion

Kameralrechnungsinstruktion

  • die form der rechnungen fuͤr die straf-anstalten ist die naͤmliche, wie sie in der cameral-rechnungs-instruktion vom 31. mai 1819 vorgeschrieben ist
    1825 Reyscher,Ges. XVIII 1124