Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralrechnungsinstruktion
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Kameralrechnungsinstruktion
- die form der rechnungen fuͤr die straf-anstalten ist die naͤmliche, wie sie in der cameral-rechnungs-instruktion vom 31. mai 1819 vorgeschrieben ist1825 Reyscher,Ges. XVIII 1124Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)